HV 60/07 in § 5 Ziff. I: Ein Versicherungsfall ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.
Wie erfolgt die Meldung an den Versicherer?
- Bereits zum Zeitpunkt der Kenntnis muss eine Meldung an den Versicherer innerhalb einer Woche erfolgen
- Sofern ein Verstoß vorliegt, kann dieser in bestimmten Fällen noch nachträglich korrigiert werden
- der Verstoß-Zeitpunkt spielt hier eine wichtige Rolle
- durch Versicherungswechsel kann die Zuständigkeit auch bei dem Vor- bzw. Nachversicherer liegen
- die Art des Vorwurfs ist hier ausschlaggebend
- Fehler im Rahmen einer aktiven Beratung (Beratungszeitpunkt)
- Fehler durch unterlassene Handlung (spätester Handlungszeitpunkt)
Berechtigter oder unberechtigter Anspruch?
- der Versicherungsschutz nach § 3 Ziff. II.1 umfasst sowohl die Abwehr unberechtigter als auch die Freistellung von berechtigten Schadensersatzansprüchen
- die Beweislast liegt in vollem Umfang bei den AnspruchstellerInnen
- entsprechenden Nachweise und Beweise hinsichtlich Pflichtverletzung, Kausalität und Schaden müssen erbracht werden und erst dann kann über die Berechtigung des Anspruchs und folglich dessen Abwehr beziehungsweise Freistellung tatsächlich entschieden werden
- AnwältInnen haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Ermittlung und Regulierung zu unterstützen