HV 60/07 in § 5 Ziff. I: Ein Versiche­rungsfall ist der Verstoß, der Haftpflicht­an­sprüche gegen den Versiche­rungs­nehmer zur Folge haben könnte.

Wie erfolgt die Meldung an den Versicherer?

  • Bereits zum Zeitpunkt der Kenntnis muss eine Meldung an den Versicherer innerhalb einer Woche erfolgen
  • Sofern ein Verstoß vorliegt, kann dieser in bestimmten Fällen noch nachträglich korrigiert werden
  • der Verstoß-Zeitpunkt spielt hier eine wichtige Rolle
  • durch Versicherungswechsel kann die Zuständigkeit auch bei dem Vor- bzw. Nachver­si­cherer liegen
  • die Art des Vorwurfs ist hier ausschlaggebend
  • Fehler im Rahmen einer aktiven Beratung (Beratungszeitpunkt)
  • Fehler durch unterlassene Handlung (spätester Handlungszeitpunkt)

Berechtigter oder unberechtigter Anspruch?

  • der Versiche­rungs­schutz nach § 3 Ziff. II.1 umfasst sowohl die Abwehr unberech­tigter als auch die Freistellung von berech­tigten Schadens­er­satz­an­sprüchen
  • die Beweislast liegt in vollem Umfang bei den AnspruchstellerInnen
  • entspre­chenden Nachweise und Beweise hinsichtlich Pflicht­ver­letzung, Kausalität und Schaden müssen erbracht werden und erst dann kann über die Berech­tigung des Anspruchs und folglich dessen Abwehr beziehungsweise Freistellung tatsächlich entschieden werden
  • AnwältInnen haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Ermittlung und Regulierung zu unterstützen

 

Quelle