HV 60/07 in § 5 Ziff. I: Ein Versiche­rungsfall ist der Verstoß, der Haftpflicht­an­sprüche gegen den Versiche­rungs­nehmer zur Folge haben könnte.

Wie erfolgt die Meldung an den Versicherer?

  • Bereits zum Zeitpunkt der Kenntnis muss eine Meldung an den Versicherer innerhalb einer Woche erfolgen
  • Sofern ein Verstoß vorliegt, kann dieser in bestimmten Fällen noch nachträglich korrigiert werden
  • der Verstoß-Zeitpunkt spielt hier eine wichtige Rolle
  • durch Versicherungswechsel kann die Zuständigkeit auch bei dem Vor- bzw. Nachver­si­cherer liegen
  • die Art des Vorwurfs ist hier ausschlaggebend
  • Fehler im Rahmen einer aktiven Beratung (Beratungszeitpunkt)
  • Fehler durch unterlassene Handlung (spätester Handlungszeitpunkt)

Berechtigter oder unberechtigter Anspruch?

  • der Versiche­rungs­schutz nach § 3 Ziff. II.1 umfasst sowohl die Abwehr unberech­tigter als auch die Freistellung von berech­tigten Schadens­er­satz­an­sprüchen
  • die Beweislast liegt in vollem Umfang bei den AnspruchstellerInnen
  • entspre­chenden Nachweise und Beweise hinsichtlich Pflicht­ver­letzung, Kausalität und Schaden müssen erbracht werden und erst dann kann über die Berech­tigung des Anspruchs und folglich dessen Abwehr beziehungsweise Freistellung tatsächlich entschieden werden
  • AnwältInnen haben den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie bei der Ermittlung und Regulierung zu unterstützen

 

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Pflicht zur Aufklärung eigener Fehler

  • bei Pflichtverletzung muss der Rechtsanwalt auf die zugrundeliegenden Umstände und die daraus resultierenden Konsequenzen seinen Mandanten hinweisen
  • keine Verpflichtung besteht allerdings darin, den Mandanten auf Regressansprüche gegen sich selbst hinzuweisen

Pflicht zur Beseitigung eigener Fehler

  • die Beratungspflicht verlangt, den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern
  • ggf. kann der Rechtsanwalt sogar zur Erbringung honorarfreier Leistung verpflichtet sein um einen drohenden Schaden zu verhindern
  • sofern der Schaden bereits eingetreten ist, dieser jedoch durch Führung eines zweiten Prozesses oder Einlegung von Rechtsbehelfen verringert oder verhindert werden kann, muss der Rechtsanwalt die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen
  • sofern noch kein Schaden eingetreten ist, dieser aber in naher Zukunft zum finanziellen Schaden für den Mandanten führen kann so hat der Rechtsanwalt alles in seiner Macht liegende zu tun, um diesen Schaden abzuwenden

First Aid

  1. Ruhe bewahren
  2. Relevanz und Tragweite des Fehlers einschätzen
  3. Schnell und überlegt handeln
  4. Bitte nicht nicht kommunizieren
  5. Empathie und Menschlichkeit zeigen
  6. Offen und ehrlich kommunizieren
  7. Notfalls: Hilfe hinzuziehen

Aufgrund der BRAO Reform 2022 gelten nun auch besondere Bedingungen bzgl. der Versicherungspflicht bei Berufsausübungsgesellschaften.

Was ist neu? 

  • Anwältinnen und Anwälte können mit anderen freien Berufen (z.B. Architekten) eine interpro­fes­sionelle Kanzlei gründen.
  • Bisher war dies nur mit Steuer­be­ratern, Wirtschafts­prüfern und mit Ärzten/Apothekern möglich

Was muss bzgl. der Haftung beachtet werden?

  • Grundsätzlich haftet die Berufsausübungsgesellschaft für die Fehler aller Gesellschafter
  • Es ist nicht von Bedeutung wer in der Gesellschaft tätig ist oder wem der Fehler unterlaufen ist

Wie wirkt sich dies auf die Deckung aus?

  • Pflichtversicherung der nicht-haftungsbeschränkten Gesellschaft: 500.000 Euro Versicherungssumme
  • Pflichtversicherung der haftungsbeschränkten Gesellschaft: Bis einschließlich zehn Personen: 1.000.000 Euro Versicherungssumme Ab der elften Person: 2.500.000 Euro Versicherungssumme

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