Pflicht zur Aufklärung eigener Fehler

  • bei Pflichtverletzung muss der Rechtsanwalt auf die zugrundeliegenden Umstände und die daraus resultierenden Konsequenzen seinen Mandanten hinweisen
  • keine Verpflichtung besteht allerdings darin, den Mandanten auf Regressansprüche gegen sich selbst hinzuweisen

Pflicht zur Beseitigung eigener Fehler

  • die Beratungspflicht verlangt, den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern
  • ggf. kann der Rechtsanwalt sogar zur Erbringung honorarfreier Leistung verpflichtet sein um einen drohenden Schaden zu verhindern
  • sofern der Schaden bereits eingetreten ist, dieser jedoch durch Führung eines zweiten Prozesses oder Einlegung von Rechtsbehelfen verringert oder verhindert werden kann, muss der Rechtsanwalt die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen
  • sofern noch kein Schaden eingetreten ist, dieser aber in naher Zukunft zum finanziellen Schaden für den Mandanten führen kann so hat der Rechtsanwalt alles in seiner Macht liegende zu tun, um diesen Schaden abzuwenden

First Aid

  1. Ruhe bewahren
  2. Relevanz und Tragweite des Fehlers einschätzen
  3. Schnell und überlegt handeln
  4. Bitte nicht nicht kommunizieren
  5. Empathie und Menschlichkeit zeigen
  6. Offen und ehrlich kommunizieren
  7. Notfalls: Hilfe hinzuziehen