Rechtsanwalt

Wir stehen mit Rat und Tat beiseite

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu aktuellen, fachlichen Themen.

Was ist hierbei für Sie besonders wichtig?

  • Berufsausübungsgesellschaft wurde Trägerin von Berufspflichten
  • Neuerungen gibt es insbesondere im Recht der „Berufsausübungsgesellschaft“
    • Zulassung, Berufspflichten, interprofessionelle Zusammenarbeit, Zulässigkeit der GmbH & Co. KG, beA
    • Bürogemeinschaft im Punkt Interessenkollision (§ 43a Abs. 4 BRAO n.F.) sowie den Tätigkeitsverboten bei nichtanwaltlicher Vorbefassung (§ 45 BRAO n.F.)
  • Die Bürogemeinschaft wurde liberalisiert
  • Änderungen der berufsrechtlichen Regelungen für Gesellschaften, die Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater zur Ausübung ihres Berufes bilden dürfen „Berufsausübungsgesellschaften
  • Berufsausübungsgesellschaften (GbR, PartG, GmbH..) stehen besonders im Mittelpunkt, diese werden zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet §59n Abs. 1 BRAO-NEU
  • Versicherungspflicht für Gesellschaften wurde reformiert und zwischen Berufsständen harmonisiert
  • Handlungsbedarf ergibt sich auch bezüglich der Haftung für fahrlässig verursachte Schäden in Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) 
    • eine Haftungsbegrenzung ist nur dann möglich, sofern ein Versicherungsschutz für den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme besteht (§67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG)

Warum dies für Sie wichtig ist:

Die Reformänderungen haben enorme Auswirkungen auf Ihre Kanzleien.

Zum 01.08.2022 musste ausnahmslos jede Berufsausübungsgesellschaft eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen und während der Berufsausübung aufrechterhalten.

Es genügt nicht mehr, dass sich lediglich die einzelnen Berufsträger versichern. 

Aufgrund der Gesetzesreform wurde die Mindestversicherungssumme auf 1.000.000,00€ erhöht. 

Auch Bürogemeinschaften sowie Einzelanwälte sind von der BRAO-Reform betroffen.

Das Impressum muss BRAO-Reform konform angepasst werden.

Gesetzestexte

Als Berufsträger haben Sie vor allem in der derzeitigen Situation einen vollen Terminkalender. Allerdings ist es gerade jetzt unabdingbar sich über die damit verbundenen Änderungen genauer zu informieren.

§59f  Absatz 1 Satz 2 BRAO

§59j BRAO

§8 Abs. 1 PartGG

Anlagen

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