Übernimmt der Architekt/Ingenieur Verpflichtungen, die über die im Versicherungsschein und entsprechenden Nachträgen beschriebenen Tätigkeiten und Berufsbilder hinausgehen, sind daraus resultierende Ansprüche nicht Gegenstand der abgeschlossenen Versicherung.
Welche Tätigkeiten entsprechen nicht dem Berufsbild des Architekten?
- Bauherr
- Bauunternehmer
- Bauträger
- Baustofflieferant
Diese Risikobeschreibung kann auch auf Angehörige, Geschäftsführer oder Gesellschafter des Versicherungsnehmers erweitert werden. (Ziffer 1.2.2 BBR Arch./Ing.)
Der Versicherer übernimmt für Sie die Prüfung der Haftpflichtfrage sowie die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche. Ihre Berufshaftpflichtversicherung übernimmt auch die Kosten im Falle einer anwaltlichen Prozessvertretung vor dem Zivilgericht.